Hauptstr. 39
91757  Treuchtlingen

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SATZUNG der LUDWIG-FELS-GESELLSCHAFT e.V. (LFG e.V.)


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung
der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.



I. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet § 1

II. Ziele und Aufgaben § 2

III. Vereinszweck und Gemeinnützigkeit § 3

IV. Mitgliedschaft §§ 4-6

V. Aufnahmegebühr und Beitrag §§ 7-8

VI. Gliederung und Organe §§ 9-13

VII. Protokolle und Beschlüsse § 14

VIII. Kassenführung § 15

IX. Satzungsänderung § 16

X. Auflösung § 17

XI. Schlussbestimmung § 18




I. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

§1
1) Der Verein führt den Namen: "Ludwig-Fels-Gesellschaft e.V. (LFG e.V.)“
2) Rechtssitz der Gesellschaft ist Treuchtlingen.
3) Die Gesellschaft wird ins Vereinsregister eingetragen.
4) Die Gesellschaft arbeitet international und nimmt Mitglieder aus allen Staaten auf.


II. Ziele und Aufgaben


§2
1) Ziel der Gesellschaft ist es:
a) das künstlerische Werk Ludwig Fels zu erforschen, verbreiten und bewahren;
b) das Schaffen und Leben Ludwig Fels zu erforschen und zu dokumentieren
bzw. publizieren;
c) Ludwig Fels Wirkung zu erforschen und zu dokumentieren bzw. publizieren;
d) dem Autor und seinem Werk einen angemessenen Platz in der
Literaturgeschichte zu verschaffen.
2) Die Ziele der Gesellschaft sollen erreicht werden durch Zusammenarbeit aller an
seinem Werk Interessierten. Dies geschieht insbesondere durch:
a) interdisziplinäre, intersubjektive literaturwissenschaftliche Erforschung aller mit
dem Leben und Wirken Ludwig Fels zusammenhängenden Fragen und
Publikation der Ergebnisse;
b) Veranstaltungen aller Art, wie Symposien, Lesungen, Filmvorführungen etc.
c) spezielle Projekte, die der Beachtung und Würdigung von Ludwig Fels
förderlich sind.
3) Die Gesellschaft plant die Einrichtung eines Archivs, das Mitgliedern, Forschern
und Vertretern der Öffentlichkeit zugänglich ist. Des Weiteren können Jahrbücher
und Sonderpublikationen herausgegeben werden.
4) Die Gesellschaft beachtet, dass sämtliche Werknutzungs- und Urheberrechte
sowie Urheberpersönlichkeitsrechte am Gesamtwerk des verstorbenen Autors
Ludwig Fels bei der Witwe Rosa Elisabeth Fels liegen.


III. Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

§3
1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
zur Förderung von Literaturwissenschaft und Kultur im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck der Gesellschaft ist:
a) die Förderung von Kunst und Kultur (durch die Organisation von Kulturveranstaltungen,
Förderung von Künstlern, Anregung von künstlerischen Interpretationen,
etwa im Theater oder in den Medien) sowie
b) die Volks- und Berufsbildung (durch die Herausgabe von Publikationen,
Unterstützung von Forschungsvorhaben, Bildungsveranstaltungen, Tagungen,
Anregung von Lesegruppen und Diskussionen, Förderung von
Wissenschaftlern und Publizisten);
c) die literarische Bildung von Kindern und Jugendlichen (durch die Verbreitung
und Popularisierung des umfangreichen Werkes von Ludwig Fels, durch
Informationsveranstaltungen für Schüler und Pädagogen, durch Anregungen
zur Aufnahme und Interpretation von Felstexten in Schulbüchern);
d) die Unterstützung von bestehenden und in Planung befindlichen Projekten, die
der Verbreitung von Kenntnissen über Ludwig Fels (Werk, Wirkung,
Biographie, Nachlasspflege) dienen.
3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist gemeinnützig, erstrebt keinen Gewinn und
verwendet alle Mittel, Einnahmen sowie etwaige Überschüsse ausschließlich zu
satzungsgemäßen Zwecken.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Treuchtlingen als Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit der Auflage, dieses ausschließlich zur Förderung von
Ludwig Fels Verbreitung und Ansehen gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.


IV. Mitgliedschaft

§4
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (öffentlich- oder
privatrechtlich) werden, die sich zu den in § 2 dieser Satzung niedergelegten
Zielen der Gesellschaft bekennt und bereit ist, sich dafür einzusetzen.
2) Die Aufnahme in die Gesellschaft muss schriftlich beantragt werden. Die
Aufnahme gilt als beschlossen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen der
Vorstand der Aufnahme begründet widerspricht. In diesen Fällen entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme.
3) Die Aufnahme ist erst vollzogen nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages.
4) Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschaft stets gültige
Kontaktdaten (Post- und email-Adresse) vorliegen.
5) Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und alle zur Durchführung der
Satzung getroffenen Beschlüsse an.
6) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in ganz
besonderem Maße Verdienste um die Ziele der Ludwig-Fels-Gesellschaft oder in
der Ludwig-Fels-Forschung erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§5
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung (bei
juristischen Personen) sowie Löschung des Vereins.
2) Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende zu erklären.

§6
1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Zielen und Interessen der Gesellschaft offenkundig und schwerwiegend
zuwiderhandelt;
b) wiederholt und in grober Weise gegen die Satzung oder grundlegende
Beschlüsse verstößt.
2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung. Zuvor ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zum
Ausschlussantrag zu äußern.
3) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats die
Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung erfolgt bei der nächsten
satzungsgemäßen Tagung und ist endgültig.
4) Die Überprüfung des Ausschlusses durch Anrufung ordentlicher Gerichte bleibt
davon unberührt.
5) Während des gesamten Beschwerdeverfahrens (gerichtlich und außergerichtlich)
ruht die Mitgliedschaft.

V. Aufnahmegebühr und Beitrag

§7
Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest.
1) Die Aufnahmegebühr beträgt derzeit für ordentliche Mitglieder 5,00 €.
2) Bei Vorlage einer Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag wird die
Aufnahmegebühr erlassen.
3) Der Jahresbeitrag für alle Mitglieder beläuft sich derzeit auf je 30,00 € und wird in
der Regel im ersten Quartal des jeweiligen Jahres fällig.
4) Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied im laufenden
Geschäftsjahr eintritt oder ausscheidet.
5) In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand von den Bestimmungen der
Ziffern 1 bis 4 Ausnahmen zulassen.

§8
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag im ersten Quartal jeden
Jahres zu entrichten, oder, bei erteilter Einzugsermächtigung, für ausreichende
Deckung seines Kontos zu sorgen.
2) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (auch per email gültig)
keinen Beitrag, so erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.
3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


VI. Gliederung und Organe


§9
Die Gesellschaft arbeitet ohne organisatorische Untergliederungen.

§ 10
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 11
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft.
2) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Juristische
Personen werden durch Delegierte vertreten. Sie haben ihre
Vertretungsberechtigung schriftlich nachzuweisen oder beim Vorstand zu
hinterlegen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden.
3) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu
der alle Mitglieder schriftlich (auch per email gültig) eingeladen werden.
4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und die Festsetzung
ihrer vorläufigen Tagesordnung erfolgen durch den Vorstand.
5) Die Einladung mit allen erforderlichen Unterlagen ist den Mitgliedern mindestens
einen Monat vorher zu übersenden (auch per email gültig).
6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes
oder kann von diesem delegiert werden.
7) Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen Beschlüsse,
Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens
einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird.
9) Die Mitgliederversammlung muss:
a) die Rechenschaftsberichte entgegennehmen und die erforderlichen
Entlastungen vornehmen;
b) den Vorstand wählen;
c) weitere Funktionsträger (Kassenwart, Kassenprüfer, Schriftführer etc.) wählen;
d) vorliegende Anträge beschließen;
e) alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden.

§ 12
1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung;
b) auf Beschluss des Vorstandes;
c) auf schriftlichen (nicht per email gültig) Antrag von mindestens einem Drittel
aller Mitglieder.
2) Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Bestimmungen des § 11.

§ 13
1) Die Leitung der Ludwig-Fels-Gesellschaft obliegt dem Vorstand. Er besteht aus
mindestens zwei Personen: dem ersten und zweiten Vorsitzenden und bei Bedarf
weiteren Personen.
2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eventuelle
Wiederwahlen sind ohne Begrenzung zulässig.
3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle gewählten Vorstandsmitglieder. Sowohl
der erste als auch der zweite Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Über
die Vertretungsbefugnis der unter 1) genannten weiteren Personen entscheidet
die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und
außen.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Ludwig-Fels-Gesellschaft endet auch
das Amt des Vorstands.
5) Der Vorstand tagt bei Bedarf mindestens einmal jährlich und ist beschlussfähig,
wenn beide anwesend sind (auch per Video- oder Telefonkonferenz). Die
Einladung erfolgt schriftlich (auch per email) mindestens einen Monat vor der
Versammlung.
6) Der Vorstand kann Entscheidungen auch durch schriftliche Abstimmungen (auch
per email gültig) herbeiführen.
7) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Fachausschüsse bilden.
8) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben die Vertretungsberechtigung auf
einzelne Mitglieder ausweiten.


VII. Protokolle und Beschlüsse

§ 14
1) Über alle Versammlungen und Sitzungen der Gesellschaftsorgane ist Protokoll zu
führen.
2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes müssen in vollem
Wortlaut schriftlich festgehalten werden.
3) Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der
Vorstandssitzungen sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.


VIII. Kassenführung

§ 15
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Der Kassenwart erledigt seine Aufgaben auf der Grundlage der Satzung sowie
unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
in eigener Verantwortung.
3) Vor der Übernahme von Verbindlichkeiten und dem Abschluss von
Rechtsgeschäften größeren Umfanges ist die Zustimmung des Vorstandes
erforderlich.
4) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird zum Abschluss des Geschäftsjahres
und vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung durch mindestens
einen Kassenprüfer bestätigt.


IX. Satzungsänderung

§ 16
1) Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2) Für jede Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.

X. Auflösung

§ 17
1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
3) Zur Verwendung des Gesellschaftsvermögens siehe § 3 Nr. 6.
XI. Schlussbestimmung

§ 18
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 08.06.2022
beschlossen.
"Oh, hallo all ihr Toten / Oh, hallo all ihr Songs, ihr traurigen / wegen denen ich weinte und heulte / und raste in meinem Kopf, verfolgt / von all den Gespenstern / die auf der Rückseite des Herzens starben"
Auszug aus dem Gedicht „Ich renne im Kopf“, erschienen im Gedichtband „Egal wo das Ende der Welt liegt“. Jung und Jung - Verlag, 2010.
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